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Schlichtungsordnung


Die zwischen der Stadt Staufen und der IGR vereinbarte Schlichtungsordnung für Sofortmaßmahmen in Auszügen. Rechtsverbindlich ist selbstverständlich die Schlichtungsordnung für Sofortmaßnahmen (PDF 185 KB) im originalen Wortlaut und als Ganzes.


Wer ist "Geschädigter"?

Anspruchsberechtigt sind sämtliche tatsächlich bzw. in Ausnahmefällen voraussichtlich Geschädigte.

Hierzu zählen neben Gebäudeeigentümern insbesondere auch Wohnungseigentümer bzw. Teileigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und Inhaber von Dauerwohnrechten gemäß den §§ 1, 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes, Bruchteilseigentümer, Gesamthandseigentümer wie z.B. Erbengemeinschaften und Gesellschaften, deren Ver-mögen durch die Geländeveränderungen in Mitleidenschaft gezogen wurde, Erbbauberechtigte, Nießbrauchsberechtigte und Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte wie Inhaber von Wohnrechten und Berechtigte aus Altenteils-Verträgen.


Von der Schlichtung umfasste Schäden

1. Die Schlichtung behandelt nur den Ersatz von Baumaßnahmen zur Beseitigung von Schäden aufgrund von Geländeveränderungen an Gebäuden, baulichen Anlagen oder Teilen. Zudem werden nur solche Schäden ersetzt, deren Beseitigung zur Sicher- oder Wiederherstellung der Bewohnbarkeit von Wohngebäuden oder der Aufrechterhaltung oder Sicherung des Geschäftsbetriebes notwendig ist.

2. Ersatz für zerstörte oder beschädigte bewegliche Gegenstände kann von Geschädigten dann verlangt werden, wenn hierdurch eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung entstanden ist.

3. Reine Vermögensschäden (beispielsweise Mietzins- und Pachtzinsminderungen) sind im Vorgriff auf die endgültige Schadensabwicklung im Rahmen dieser Schlichtungsordnung nur dann erstattungsfähig, wenn ein finanzieller Ausgleich für den Geschädigten zur Abwendung schwerwiegender wirtschaftlicher Härten erforderlich ist und eine zeitnahe Versagung im Hinblick auf die persönlichen finanziellen Verhältnisse des Geschädigten unbillig erscheint.

4. Die Kosten für vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung eines unmittelbaren Schadenseintritts werden ersetzt, wenn eine akute Gefährdung für Leib oder Leben von Personen zu befürchten ist oder wenn diese vorbeugenden Maßnahmen zur Vermeidung des Eintritts erheblicher Folgeschäden notwendig sind.


Bagatellschäden

Für Schäden, die unter den Gegenstand dieser Schlichtungsordnung fallen, jedoch eine Schadenssumme pro Einzelfall in Höhe von € 1.000 (in Worten: eintausend) nicht über-schreiten, wird sich die Stadt Staufen in Weiterführung ihrer bisherigen Praxis bemühen, diesen Schäden außerhalb des Schlichtungsverfahren unbürokratisch abzuhelfen.


Kein Ausschluss der Anrufung staatlicher Gerichte

Jedem Geschädigten bleibt die Entscheidung unbenommen, ob er am Verfahren gemäß dieser Schlichtungsordnung teilnehmen will oder nicht; die Anrufung der staatlichen Gerichte ist seitens jedes Geschädigten auch während eines laufenden Schlichtungsverfahrens gemäß dieser Schlichtungsordnung oder nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens möglich, wenn das Schlichtungsverfahren nicht zu einer abschließenden Einigung im Hinblick auf einen bestimmten Schaden geführt hat (§ 60.1).


Endgültige Schadensregulierung

Die Regulierung aller sonstigen Schäden, die nicht von dieser Schlichtungsordnung umfasst sind, bleibt einem gesonderten Schlichtungsverfahren („Schlichtungsverfahren zur Schadensbeseitigung“) vorbehalten.