

Vereinbarungen zwischen der Stadt Staufen und der IGR zum Verfahren für Sofortmaßmahmen in Auszügen. Rechtsverbindlich ist selbstverständlich die Schlichtungsordnung für Sofortmaßnahmen (PDF 185 KB) im originalen Wortlaut und als Ganzes.
Die Schlichtungsstelle besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und der Geschäftsstelle für die administrativen Arbeiten.
Als Vorsitzender Schlichter konnte Herr Jochen Teigeler gewonnen werden, der bis 2010 als Präsident des Landgerichts Freiburg tätig war. Sein Stellvertreter ist der Diplom-Ingenieur und Sachverständige Hans-Eckart Zipfel. Die Geschäftsstelle ist organisatorisch und administrativ an die Stadt Staufen angebunden (Frau Tönnies, Bauamt).
Das Schlichtungsverfahren beginnt mit dem Eingang der Antragsunterlagen durch den Antragsteller bei der Geschäftsstelle.
Die Geschäftsstelle stellt jedem potenziellen Antragsteller Vordrucke für Schlichtungsanträge zur Verfügung.
Der Antragsteller erhält von der Geschäftsstelle eine Benachrichtigung über den Eingang des Schlichtungsantrags sowie dessen Vorgangsnummer.
In Fällen der Gefahr im Verzug, insbesondere in Fällen, in denen unmittelbarer Handlungsbedarf zur Sicherung eines Gebäudes oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr – insbesondere auch für Leib oder Leben – besteht, kann ein „Schlichtungsantrag auf Durchführung eines Eilverfahrens“ gestellt werden („Eilverfahren“).
Das Schlichtungsverfahren ist – sofern in dieser Schlichtungsordnung nichts anderes geregelt ist – für den Antragsteller grundsätzlich kostenfrei.
Die Stadt Staufen kann die Berechtigung eines geltend gemachten Anspruchs ganz oder teilweise anerkennen.
Wird der geltend gemachte Anspruch seitens der Stadt Staufen nicht oder nur teilweise anerkannt, so wird im Rahmen des weiteren Schlichtungsverfahrens der Versuch unternommen, die Meinungsverschiedenheit einvernehmlich zu regeln.
Zur Beschleunigung des Verfahrens sowie zur Vermeidung unnötiger Kosten kann der Antragsteller bereits im Rahmen der Antragstellung sein Einverständnis zum schriftlichen Verfahren erklären.
Sobald dem Schlichter ausreichende Tatsachen zur Vorlage eines Schlichtungsvorschlages vorliegen, unterbreitet er den Parteien einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag.
Der Schlichtungsvorschlag kann von den Parteien innerhalb einer vom Schlichter gesetzten Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schlichtungsstelle angenommen werden.
Findet keine Annahme des Schlichtungsvorschlags innerhalb dieser Frist statt, gilt der Schlichtungsvorschlag als abgelehnt.
Der Schlichter kann jederzeit – auch bei erfolgter Ablehnung des Schlichtungsvorschlags – bei den Parteien anregen, eine mündliche Schlichtungsverhandlung durchzuführen. Darüber hinaus kann eine Partei ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren widerrufen und anregen, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet.
Soweit nicht ein schriftliches Schlichtungsverfahren stattfindet, bestimmt der Schlichter nach Prüfung des Schlichtungsantrags im Einvernehmen mit den Parteien einen Termin für die Durchführung einer mündlichen Schlichtungsverhandlung.
Soweit nach dem Ermessen des Schlichters erforderlich, ist beiden Parteien vor Durchführung der mündlichen Schlichtungsverhandlung jeweils einmal das Recht zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.
Ziel der mündlichen Schlichtungsverhandlung ist die Erledigung des Schlichtungsantrages des Antragsstellers. Daher soll der Schlichter im Rahmen der mündlichen Schlichtungsverhandlung – soweit möglich und unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien – einen Schlichtungsvorschlag an die Parteien unterbreiten.
Einem Antragsteller steht jederzeit die Verfolgung seiner Ansprüche vor den staatlichen Gerichten offen. Der ordentliche Rechtsweg wird durch die Einleitung des Schlichtungsverfahrens nicht beschränkt oder ausgeschlossen.
Das Schlichtungsverfahren endet grundsätzlich entweder mit dem Zustandekommen einer Schlichtungsvereinbarung durch den Antragssteller und den Antragsgegner oder mit der endgültigen Ablehnung des Schlichtungsvorschlags durch den Antragssteller oder den Antragsgegner.
Nehmen beide Parteien den Schlichtungsvorschlag durch Abgabe entsprechender Erklärungen gegenüber der Schlichtungsstelle an, so kommt eine zivilrechtlich rechtsverbindliche Schlichtungsvereinbarung zustande.
Verständigen sich die Parteien abweichend vom Schlichtungsvorschlag, zeigen sie dies der Schlichtungsstelle durch gleichlautende Erklärungen, die auch den Inhalt der Einigung enthalten, an.